Startrecht
Zur Teilnahme an Meisterschaftsveranstaltungen benötigen die Athletinnen und Athleten das Startrecht für einen Verein oder eine Leichtathletik-Gemeinschaft (LG). Hierbei muss der Stammverein Mitglied im Thüringer Leichtathletik-Verband (TLV) sein.
Ebenso ist das Startrecht nötig, zur Aufnahme von Leistungen in die Bestenlisten.
Grundlegendes zum Startrecht und zum Startrechtswechsel regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO) unter § 4 "Startrecht".
Neuantrag Startrecht
Der Neuantrag eines Startrechtes ist jederzeit möglich.
Eine Online-Meldung zur Teilnahme an einer Meisterschaftsveranstaltung ist nur mit einem gültigen Startrecht möglich.
Die Beantragung eines Startrechtes erfolgt über das Online-Portal "ladv" durch einen Verantwortlichen des jeweiligen Vereins (diese Funktion können Inhaber des Master- oder eines Mitgliedercodes des Vereins nutzen).
Die Eingabe des künftigen Startpass-Inhabers erfolgt nach dem Login unter "Startrechtverwaltung" --> "+ Neuer Startrechtantrag".
Nach der Eingabe der persönlichen Daten muss der offizielle DLV-Antrag (über den Button "Aktion wählen") generiert und ausgedruckt werden. Der vom Sportler (bzw. den Erziehungsberechtigten) und dem Vereinsverantwortlichen unterschriebene Antrag muss dann dem Vorgang (gespeichert unter "Liste") hochgeladen und dann digital der TLV-Geschäftsstelle übergeben werden.
Online übermittelte vollständige Startpass-Anträge müssen nicht mehr zusätzlich postalisch an die TLV-Geschäftsstelle geschickt werden.
Startpass-Anträge ohne online übermittelten Anhang des Antrages, werden erst nach Eingang des Originalantrages (TLV-Geschäftsstelle) bearbeitet und freigeschalten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Startpassstelle des TLV.
Wechsel des Startrechts
Die Wechselfrist beginnt in der Leichtathletik am 01. Oktober und endet am 30. November jeden Jahres.
Nur innerhalb dieser Zeit können Athleten ohne eine Sperre den Verein wechseln.
Alle Änderungen treten zum 01. Januar des Folgejahres in Kraft. Athleten starten dementsprechend noch bis zum 31.12. für ihren alten Verein.
Startpass-Änderungsantrag:
Der neue Verein stellt den Antrag in der ladv-Startrechtverwaltung über den Punkt "+ Vereinswechsel", druckt den dadurch generierten Antrag aus (über den blauen Button "Aktion wählen"), Unterschriften von Verein und Athlet sind erforderlich. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird über "Aktion wählen" --> "unterschriebenen Antrag Formular hochladen" dem Vorgang angefügt und kann über "Startrechtantrag abschicken" der TLV-Geschäftsstelle übergeben werden.
Die Freigabeeinholung erfolgt dann automatisch über das System an den MasterCode-Inhaber des abgebenden Vereines (per Mail). Dieser muss den Wechsel bestätigen. Kann eine Freigabe nicht erteilt werden, (siehe DLO § 4.5, nur bei Beitragsrückständen oder nicht erfolgte Rückgabe von Vereinseigentum wirksam), ist innerhalb von 21 Tagen eine Mitteilung an die TLV-Startpassstelle einzureichen. Findet innerhalb der 21-tägigen Frist keine Freigabe oder begründete Ablehnung statt, wird der Wechsel dennoch vollzogen.
Für Wechsel außerhalb der Wechselfrist gelten die Regelungen in der DLO § 4.4 Sonderregelungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Startpassstelle des TLV.
LG-Änderungen
Die Bildung von Leichtathletik-Gemeinschaften sowie Eintritt und Austritt von Stammvereinen oder Namensänderungen können nur zwischen dem 01. Oktober und 30. November durchgeführt werden.
Verträge oder Änderungen sind schriftlich, mit den Unterschriften der Beteiligten an die TLV-Geschäftsstelle zu senden.
Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen von LG's auch die betroffenen Startpässe umgeschrieben werden müssen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Startpassstelle des TLV.
Startgemeinschaften
Alle bestehenden Startgemeinschaften laufen automatisch weiter. Neue Startgemeinschaften oder Änderungen an bestehenden Startgemeinschaften müssen bis zum 30. November beantragt werden. Die Auflösung einer bestehenden Startgemeinschaft kann per Mail über die TLV-Startpassstelle beantragt werden.
Hierzu bitte den DLV-Vordruck Vereinbarung StG nutzen.