Neuer Startpass: Bild- und Videoaufnahmen ohne Einwilligung

Das Startpass-Muster wurde datenschutzrechtlich aktualisiert. Die Einwilligung in Foto-und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen entfällt – sie ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr erforderlich. Dies gilt für Veranstalter und Landesverbände.

Bisher
-Startpass nur gegen Einwilligung-
Athlet:innen mussten mit dem Antrag zugleich in die Bildverbreitung einwilligen (TV, Film, Foto, Social Media). Ohne Einwilligung kein Startpass.

Problem
-Verstoß gegen das Kopplungsarbeit-
Die Kopplung von Startpass und Einwilligung ist nach Art. 7 Abs. 4 DSVGO unzulässig. Zudem sind Veranstalter selbst für die Einwiliigungen zuständig.

Warum war die Änderung nötig?
Auslöser war eine Beschwerde von Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Athletin.

Neu
-Berechtigtes Interesse statt Einwilligung-
Rechtsgrundlage ist künftig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSVGO i.V.m. §23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG - Aufnahmen bei Veranstaltungen sind ohne Einwilligung zulässig.
-> Verantwortung beim Veranstalter
Veranstalter und Presse sind eigenständig verantwortlich. Bei Minderjährigen bleibt eine optionale Einwilligung für herausgestellte Nutzung möglich.

Gut zu wissen

-> Bestehende Startpässe bleiben gültig - die Anpassung gilt für neue Antragsformulare. Ein Widerspruch gegen konkrete Veröffentlichungen (Art. 21 DSGVO) richtet sich an den jeweiligen Veranstalter; der Startpass bleibt davon unberührt.
-> In der letzten DLV Mitgliederversammlung wurde ein Ausländerstartrecht für den Jugendbereich beschlossen. Meisterschaften der Jugend U20, U18 und U16 sind offen für alle Athleten, deren Startrecht für einen Verein/ eine LG im Bereich des Deutschen Leichtathletikverbandes zum Meldezeitpunkt seit mindestens 12 Monaten besteht und die seit mindestens 15 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen können, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

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