LSB-Mitgliederbestandserhebung startet am 1. Januar
Wie viele Mitglieder vereint die Thüringer Sportfamilie im jeweils laufenden Jahr? Die aktuelle Antwort bringt die Bestandserhebung 2025.Gemäß §13 (4) der Satzung des LSB Thüringen sind alle Thüringer Sportvereine verpflichtet, zum festgelegten Stichtag die Bestandserhebung ihres Vereins entsprechend der LSB-Vorgabe zu melden. Notwendig ist diese Statistik unter anderem, um den Schutz der Sportversicherung für die Mitglieder abzudecken und um die Vereinsförderungen zu berechnen. In der zentralen Online-Datenbank sind die bereits erfassten Vereins- und Lizenzdaten zu prüfen bzw. zu aktualisieren, neue Mitglieder- und Funktionärsdaten zu melden und der Antrag für die Vereinsförderung online zu stellen. Das Portal wird vom 1. Januar bis 16. Februar 2025 geöffnet sein unter www.unser-sportverein.de. Die Abgabe der unterschriebenen Originalanträge zur Vereinsförderung muss bis zum 31. März 2025 erfolgen. Weiterführende Informationen zur Bestandserhebung gibt es in zwei Webkonferenzen (8. Januar 19 Uhr, 18. Januar 9 Uhr), während der speziell für die Bestandserhebung eingerichteten telefonischen Servicezeiten (30. Januar und 13. Februar jeweils von 17 bis 20 Uhr) sowie auf der LSB-Homepage. -> weitere Informationen
Zuordnung der Vereinsmitglieder zu Sportfachverbänden - Anstatt-Beitrag entfällt ab 2027
Der Landessporttag 2024 beschloss eine Konkretisierung der LSB-Satzung hinsichtlich der Mitgliedschaften der Sportvereine in Sportfachverbänden ab dem Jahr 2027. So ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 jedes Vereinsmitglied dem Sportfachverband zuzuordnen, dessen Sportart es betreibt. Entsprechend müssen Sportvereine mit allen im Verein betriebenen Sportarten Mitglied in den zuständigen Sportfachverbänden sein. Zuvor gibt es Übergangsregelungen, auch um den Sportvereinen genügend Zeit zur Aufnahme in den entsprechenden Sportfachverbänden zu ermöglichen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist eine Mitgliedermeldung „ohne Sportfachverband“ noch möglich, jedoch verändern sich die Anstatt-Beiträge für diese nicht-zugeordneten Vereinsmitglieder. Für das Jahr 2025 beträgt der "Anstatt-Beitrag" 3 Euro pro Einzelmitglied bis 18 Jahre bzw. 6 Euro pro Einzelmitglied ab 19 Jahre. Im Jahr 2026 steigt der „Anstatt-Beitrag“ auf 5 Euro pro Einzelmitglied bis 18 Jahre bzw. 10 Euro pro Einzelmitglied ab 19 Jahre. Ab dem Jahr 2027 entfällt der Anstatt-Beitrag.
Neues zum Transparenzregister
In den letzten Wochen sind wieder vermehrt Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für die Eintragung beim Transparenzregister auch an Sportvereine versandt worden. Zwar sind diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Gebühr befreit. Allerdings bedurfte es dafür eines Antrags auf Befreiung – und diese war befristet. Sportvereine, die in den vergangenen Jahren den Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, sollten daher ihre Bescheide prüfen, wie lange die Befreiung gilt und ggf. nachbessern. Vereine die noch gar keinen Antrag gestellt haben, können diesen für das Jahr 2024 noch bis zum Ende des Jahres nachholen, entweder über das Formular oder direkt im Portal des Transparenzregisters. Eine Befreiung rückwirkend für die 2023 und zurückliegend ist nicht mehr möglich. Die Jahresgebühr wurde im Laufe der Zeit angehoben und beträgt mittlerweile 20,80 Euro pro Jahr. Aber es gibt auch eine Neuerung: Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in diesem Jahr gilt künftigdie automatische Gebührenbefreiung für alle Vereine, die in diesem Register geführt sind, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO). Es umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen unter anderem auch gemeinnützige Körperschaften wie Sportvereine.
Quelle: LSB-Newsletter 13/2024