Satzung des TLV



§ 1 Name, Zweck und Sitz des Verbandes
(1) Der Thüringer Leichtathletik- Verband e. V., im weiteren TLV genannt, ist die Vereinigung aller Vereine oder deren Abteilungen im Lande Thüringen zur Pflege und Förderung der Leichtathletik.
(2) Der TLV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Verbandes dürfen den angehörenden Vereinen oder den Abteilungen nur für leichtathletische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Gebührenhöhe setzt der Verbandstag fest.
(3) Der TLV ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(4) Der TLV hat seinen Sitz in E r f u r t und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter der laufenden Nr. 446 eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der TLV hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik im Lande Thüringen in Übereinstimmung mit den Zielen, Regeln und Bestimmungen des Deutschen Leichtathletik- Verbandes (DLV);
2. die Förderung und Pflege des Breiten-, Freizeit- und Leistungssportes, insbesondere aber der Kinder- und Jugendarbeit m Verband;
3. die Unterstützung des Behindertensportes;
4. die Festlegungen der Termine für die Landesveranstaltungen;
5. die Durchführung der Thüringer Meisterschaften sowie die Ausrichtung der in Thüringen stattfindenden Deutschen und Regionalmeisterschaften, Länder- und Vergleichskämpfe in Verbindung mit den örtlichen Ausrichtern;
6. die Führung der alljährlichen Besten- und Rekordlisten;
7. die Vertretung der Leichtathletik im Landessportbund Thüringen, im DLV und seinen Organisationen und Kommissionen;
8. die Entscheidung von Streitfällen zwischen den Untergliederungen des Verbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des TLV ist und wird jeder Verein, der dem LSB Thüringen angehört, diesem bei Bestandserhebung Leichtathleten meldet und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim TLV stellt. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
Ist der Verein Mitglied des TLV, so sind auch die Mitglieder des Vereins gleichzeitig Mitglieder des TLV, soweit sie dem LSB Thüringen als Leichtathleten gemeldet sind.
(2) Die Mitglieder des TLV sind berechtigt, unter Beachtung der ausgeschriebenen Bedingungen, an den Veranstaltungen des Verbandes und auf Delegiertenbasis an den Wahl- und Entscheidungsberatungen der übergeordneten Organe teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(3) Stellt ein Verein die jährliche Meldung der Leichtathletik an den LSB Thüringen ein, wird die Leichtathletik - Abteilung oder der Verein aufgelöst, erlischt die Mitgliedschaft ebenso wie bei Austritt oder Ausschluß des Vereinsmitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Ausschluß erfolgt bei verbandsschädigendem Verhalten durch Beschluß des Präsidiums.
§ 4 Organe des Verbandes
  Organe des Verbandes sind:
  1. der Verbandstag
  2. der Verbandsrat
  3. das Präsidium
  4. die Kommissionen
  5. der Rechtsausschuss
  6. die Kassenprüfer
§ 5 Verbandstag
(1) Der Verbandstag setzt sich aus den gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Verbandsrates zusammen.
(2) Auf dem Verbandstag sind stimmberechtigt:
a) die bei den Kreistagen gewählten Delegierten,
b) die Mitglieder des Verbandsrates.
Die Kreise können entsprechend ihrer Stimmenzahl Delegierte zum Verbandstag entsenden oder die Stimmen - höchstens zwei- auf einen oder mehrere Vertreter vereinigen.
(3) Der Ordentliche Verbandstag findet alle 4 Jahre statt. Wenn das Interesse des TLV es erfordert, kann das Präsidium einen Außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muß einberufen werden, wenn 4/10 der Vereine oder der Verbandsrat dies verlangt.
(4) Der Ordentliche Verbandstag wird vom Präsidium wenigstens 5 Wochen - der Außerordentliche Verbandstag wenigstens 2 Wochen - vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung schriftlich einberufen. Veröffentlichungen im amtlichen Organ des LSB Thüringen oder des TLV gelten als schriftliche Einladung.
(5) Anträge zum Ordentlichen Verbandstag müssen spätestens 4 Wochen vorher, Anträge zum Außerordentlichen Verbandstag spätestens 5 Tage vorher mit Begründung beim Präsidium schriftlich eingereicht werden. Alle zum Ordentlichen Verbandstag fristgemäß eingereichten Anträge sind den Delegierten und dem Verbandsrat vor dem Verbandstag zur Kenntnis zu bringen.
(6) Anträge, die nicht schriftlich eingereicht wurden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Die Beratung von Dringlichkeitsanträgen bedingt einen 2/3 Mehrheitsbeschluß des Verbandstages. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind unzulässig.
(7) Der Verbandstag wählt
1. die Mitglieder des Präsidiums, außer dem Jugendwart, der vom Jugendtag gewählt wird, und dem Sprecher der Kreisverbände, der durch die Kreisvorsitzenden gewählt wird; sie bedürfen der Bestätigung durch den Verbandstag.
2. die Vorsitzenden der Kommissionen; soweit sie nicht dem Präsidium angehören;
3. den Vorsitzenden und 6 Beisitzer für den Rechtsausschuß, wobei diese jeder einem anderen Verein angehören müssen;
4. 2 Kassenprüfer
(8) Gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 4 Jahren. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt, maximal jedoch 3 Monate. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied eines dem TLV angehörenden Vereins, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, sofern es nicht eine hauptamtliche Tätigkeit im TLV ausübt.
(9) Die vom Verbandstag gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Sie sind in den amtlichen Organen des LSB Thüringen oder des TLV zu veröffentlichen.
(10) Einzelheiten über die Wahlen werden in der Verwaltungsordnung und der Wahlordnung festgelegt.
§ 5 a
  Satzungsänderungen können nur vom Verbandstag beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 6 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus:
1. dem Präsidium;
2. den Fachwarten;
   im Einzelnen:
    - dem Wettkampfwart
    - dem Breitensportwart
    - dem Laufwart
    - dem Pressewart
    - dem Lehrwart
    - dem Kampfrichterwart
    - dem Seniorenwart
    - den Ehrenmitgliedern
   und den Vorsitzenden der weiteren Fachkommissionen (§ 8)
3. den Vorsitzenden der Kreisverbände.
(2) Der Verbandsrat ist nach dem Verbandstag das höchste Gremium des Verbandes. Er ist zuständig für die Beratung und Beschlußfassung in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Weiterhin ist er zuständig für die Berufung und Abberufung der Kommissionsmitglieder; dabei hat der Kommissionsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. ( § 8 (2) )
In den Jahren, in denen kein Ordentlicher Verbandstag stattfindet, ist er auch zuständig für die Beschlußfassung über den Haushaltsplan.
(3) Der Verbandsrat tagt in der Regel zweimal jährlich. In Jahren, in welchen Verbandstage stattfinden, mindestens einmal.
(4) Scheidet während der Amtszeit ein vom Verbandstag gewähltes Mitglied des Verbandsrates aus, so beauftragt das Präsidium ein anderes Mitglied des TLV bis zur Neuwahl beim nächsten Verbandstag mit der Wahrnehmung der Aufgaben.
(5) Die Übernahme von mehreren Ämtern ist zulässig.
§ 7 Präsidium
(1) Mitglieder des Präsidiums sind:
- der Präsident
- die Vizepräsidenten
- der Schatzmeister
- der Rechtswart
- der Jugendwart
- der Sprecher der Kreisverbände<
- der/die Ehrenpräsidenten
(2) Der TLV wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident ist einzeln vertretungsberechtigt, die Vizepräsidenten zu zweit.
(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidiums werden in den Ordnungen geregelt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Kommissionen
(1) Für folgende Arbeitsbereiche werden Kommissionen tätig:
1. Breitensport
2. Kinder- und Jugendsport
3. Leistungssport
4. Wissenschaft und Lehrwesen
5. Wettkampfwesen
6. Kampfrichterwesen
7. Sportmedizin
8. Statistik
9. Öffentlichkeitsarbeit und Presse
10. Ehrungen, Auszeichnungen, Traditionspflege
11. Lauf/ Walking
12. Seniorensport
(2) Bei Notwendigkeit können weitere Kommissionen vom Verbandsrat eingesetzt werden.
(3) Die Aufgaben der Kommissionen werden vom Verbandsrat festgelegt und abgegrenzt. Sie werden in der Verwaltungsordnung geregelt.
(4) Die Kommissionen nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Bei der Lösung ihrer Aufgaben haben sie die Beschlüsse der Organe des Verbandes zu beachten. Die Beschlüsse der Kommissionen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums oder des Verbandsrates. Wird einem Beschluß einer Kommission die Bestätigung des Präsidiums nicht gegeben, entscheidet auf Antrag des Kommissionsvorsitzenden der Verbandsrat.
(5) Die Vorsitzenden der Kommissionen sind Mitglieder des Verbandsrates und sind dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
(6) Die Übernahme mehrerer Ämter, auch in mehreren Kommissionen ist zulässig.
(7) Mitglieder einer Kommission werden auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden vom Verbandsrat berufen und abberufen.
§ 9 Rechtsausschuß
(1) Für die Verbandsgerichtsbarkeit gilt die Rechts- und Verfahrensordnung des DLV in der Fassung vom 24.03.2001.
(2) Die Entscheidungen des Rechtsausschusses des DLV und der Rechtsausschüsse der anderen Landesverbände werden anerkannt.
§ 10 Kassenprüfer
  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschafts- und Kassenführung des TLV ständig zu überwachen, die Jahresabschlußberichte zu prüfen und dem Verbandstag über die Ergebnisse zu berichten.
§ 10 a Sofortmaßnahmen, Nachbestellung
(1) Nimmt ein Mitglied des Gesamtpräsidiums, ein Kommissionsvorsitzender oder ein Mitglied des Rechtsausschusses seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, ist das Präsidium berechtigt, dieses Mitglied von seiner Tätigkeit zu entbinden.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß und muß einstimmig erfolgen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören, kann aber nicht mitstimmen.
(2) Im Falle der Abberufung gem. Abs. (1), dem Ausschluß eines Mitgliedes aus dem TLV, der freiwilligen Niederlegung eines Aufgabenbereiches durch das Mitglied oder im Falle des Todes des Mitgliedes, ist das Präsidium berechtigt, ein anderes Mitglied bis zur Neuwahl am nächsten Verbandstag zu bestellen.
§ 11 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einem ordnungsgemäß einberufenen Verbandstag (§ 5 (4)) mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vertreter beschlossen werden, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt (§ 5 (5)) bekanntgegeben war.
(2) Beschließt der Verbandstag die Auflösung des TLV, so fällt sein Vermögen an einen eventuell neu gegründeten, gemeinnützigen Verband, der Mitglied des DLV sein muß. In allen anderen Fällen entscheidet der Verbandstag über das Vermögen des TLV, das aber grundsätzlich einer Leichtathletik- oder Sportorganisation gemeinnütziger Art zufallen muß. Die Bestimmung des § 1 Absatz 2 der Satzung ist zu beachten.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Unterorganisationen
(1) Der TLV untergliedert sich in Kreise. Soweit sie sich eine Satzung geben, ist diese so zu fassen, daß sie dieser Satzung nebst deren Bestandteilen und Nebenordnungen in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprechen. Im übrigen gilt die Satzung des TLV sinngemäß.
(2) Für die Kreise werden Vorstände gewählt. Die Wahlen finden jeweils an den Kreistagen statt, die dem Verbandstag des TLV vorausgehen. Die Anzahl der Stimmen für die Vereine werden in der Verwaltungsordnung entsprechend der Mitgliederzahl festgelegt.
(3) Die aufgabenbezogene Anzahl der Mitglieder der Vorstände der Kreisfachausschüsse regeln diese selbständig.
(4) Rechtsausschüsse werden in den Kreisen nicht gebildet.
(5) Delegierte der Kreise zum Verbandstag werden bei den Kreistagen gewählt, die dem Verbandstag vorausgehen. Die Anzahl der Delegierten wird in der Verwaltungsordnung geregelt. Für die Meldung der Kreisdelegierten an den TLV gilt die Frist für die Stellung von Anträgen zu ordentlichen Verbandstagen (§ 5 (5)).
§ 14 Ergänzungen
(1) Für den Verband, die Verbandsmitglieder und deren Mitglieder sind neben dieser Satzung folgende Satzung und Ordnungen als Bestandteile der Satzung verbindlich :
a) Internationale Wettkampfregeln (IWR),
b) DLV- Satzung in der Fassung vom 14.07.2006,
c) DLV- Leichtathletik- Ordnung (LAO) in der Fassung vom 24.03.2001,
d) DLV- Jugendordnung (JGO) in der Fassung vom 24.03.2001
e) DLV- Rechts- und Verfahrensordnung in der Fassung vom 24.03.2001,
f) Folgende Ordnungen sind satzungsergänzende Nebenordnungen:
  - DLV- Veranstaltungsordnung (VAO)
  - DLV- Kampfrichterordnung (KRO)
  - DLV- Lehrordnung (LEO)
(2) Das Präsidium des TLV kann diese Satzung vorläufig an Änderungen der Satzung des DLV, der Internationalen Wettkampfregeln (IWR) des DLV, der DLV- Leichtathletik- Ordnung (LAO), der DLV- Jugendordnung(JGO), der DLV- Rechts- und Verfahrensordnung anpassen.
Die Änderungen sind auf dem nächsten Verbandstag zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Für die Arbeit im TLV gelten zusätzlich folgende Ordnungen:
1. die Verwaltungsordnung,
2. die Finanz-, Gebühren- und Reisekostenordnung,
3. die Jugendordnung,
4. die Ehrungsordnung.
(4) Die in Absatz (3) genannten Ordnungen werden vom Verbandsrat erlassen und können von ihm geändert werden.

Die Satzung wurde zum Verbandstag am 24.03.2007 beschlossen.




last modified: 06.04.2007 by Remo Reichel