| § 1 | Geltungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Diese Ordnung regelt gemäß § 14(3) 2. der TLV- Satzung die Wirtschaftsführung sowie das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen des Thüringer Leichtathletik-Verbandes e. V. (TLV). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Werden Mittel für den TLV eingesetzt, für die andere Bewirtschaftungsgrundsätze oder -richtlinien bestehen, so gelten diese abweichend von dieser Finanz-, Gebühren- und Reisekostenordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 2 | Haushaltsplan | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Grundlage für die Wirtschaftsführung des TLV bildet der Haushaltsplan des TLV. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Er wird für jedes Geschäftsjahr vom Schatzmeister aufgestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Der Schatzmeister legt den Haushaltsplanentwurf dem Geschäftsführenden Präsidium, dem Präsidium und dem Verbandsrat / Verbandstag zur Beschlußfassung vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) | Der Haushaltsplan muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist nach dem Kontenplan des TLV zu gliedern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (5) | Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (6) | Die im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, vor allem ist auf die Einhaltung der Ansätze in den Ausgabepositionen besonders hinzuwirken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (7) | Sollte sich dennoch im Verlauf des Geschäftsjahres herausstellen, daß einzelne Ausgabenansätze nicht ausreichen, kann das Geschäftsführende Präsidium Haushaltsüberschreitungen im Rahmen der Deckung mit anderen Ausgabepositionen des Kontenplanes bzw. in Würdigung der Gesamteinnahmen beschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (8) | Sollte erkennbar werden, daß die Ausgaben die Einnahmen insgesamt übersteigen, oder sollten außerplanmäßige Ausgaben notwendig werden, muß der Schatzmeister einen Nachtragshaushalt gemäß (3) einbringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 3 | Jahresrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | In Verantwortung des Schatzmeisters sind alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu belegen und im Buchwerk zu erfassen und zwar in dem Jahr, in dem sie eingegangen bzw. geleistet worden sind. Einnahmen und Ausgaben, die sich auf ein anderes Rechnungsjahr beziehen, sind rechnungsmäßig abzugrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Am Ende eines jeden Rechnungsjahres sind die Konten des Haushaltes abzuschließen und in einer Jahresrechnung zu erfassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Die Jahresrechnung wird gemäß § 2 (3) zur Beschlußfassung vorgelegt. Vor der Beschlußfassung im Verbandstag bzw. Verbandsrat ist jeweils eine abschließende Kassenprüfung vorzunehmen. |
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| § 4 | Zahlungsverkehr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Konten des TLV abzuwickeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Jede Rechnung ist vor der Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die Anweisung zur Zahlung erfolgt vom Präsidenten oder vom Geschäftsführer gemeinsam mit dem Schatzmeister. |
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| (3) | Die Verfügungsberechtigung über die Konten regelt der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Präsidium. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) | Zur Abwicklung von Bargeldgeschäften unterhält die Verbandsgeschäftsstelle eine Barkasse. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Ausgabeanordnungen zu tätigen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Geschäftsstelle stehen, soweit die Ansätze des Haushaltsplanes eingehalten werden. |
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| § 5 | Prüfungswesen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben in der Regel zu zweit wahr. Der Schatzmeister ist über die Prüfungstermine zu unterrichten. |
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| (2) | Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung - der Kasse in der Geschäftsstelle - der Stände der Bankkonten - der Einhaltung des Haushaltsplanes nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze - der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege - der ordnungsgemäßen Buchungen von Einnahmen und Ausgaben - des Inventars |
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| (3) | Zur Durchführung der in (2) aufgeführten Aufgaben sind den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle gewünschten Unterlagen zu gewähren sowie die gewünschten mündlichen Erläuterungen zu geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) | Über jede durchgeführte Prüfung ist von den Kassenprüfern eine Niederschrift zu fertigen und dem Geschäftsführenden Präsidium zuzuleiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (5) | Die Kassenprüfer erstatten dem Verbandstag - in den Jahren zwischen den Verbandstagen dem Verbandsrat - ihren Prüfbericht selbständig und machen ihren Vorschlag zur Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums hinsichtlich der Wirtschaftsführung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (6) | Die Kassenprüfer können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Belege, Kontenstände, und sonstigen Unterlagen vollständig oder in Stichproben prüfen. Der Umfang ihrer Prüfungen ist in den Prüfberichten darzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 6 | Gebühren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Mitgliedsbeiträge
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| (2) | Anmelde- und Genehmigungsgebühren für Veranstaltungen (DLO V.Teil, 3. Abschnitt A und B)
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| (3) | Startpaßverwaltung
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| (4) | Lizenzprüfungsgebühr
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| (5) | Obergrenze der Organisationsgebühren im TLV (in EUR)
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| (6) | Gebühr bei Nutzung der Zeitmeßanlage des TLV durch die Vereine EUR 80,00 an den TLV zuzüglich Fahrtkosten/KaRi-Entschädigung (+ 1 Tag Wartung) für das Bedienerteam zu Lasten der jeweiligen Veranstaltungsrechnung. Leihgebühr für Zeitmeßanlage versteht sich zzgl. ges. MWSt. |
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| (7) | Genehmigungsgebühr für Sponsoridentifikation Der TLV erhebt je zu genehmigender Sponsoridentifikation eine Genehmigungsgebühr in Höhe von EUR 20,00. |
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| (8) | Gebühren des TLV für erhöhten Verwaltungsaufwand Die im Folgenden aufgeführten Verfahrensfehler bzw. Mängel in ihrer Vielzahl stören die Verwaltungsabläufe im TLV und führen zum Teil zu erheblichen Mehrbelastungen, insbesondere zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Nachmeldungen und Ummeldungen zu Verbandsmeisterschaften, die nicht bis 3 Tage vor Veranstaltungstag eingegangen sind, werden -ausnahmslos- nicht akzeptiert. Bei Falschmeldungen (Vorteilserschleichung, z.B. falsche Qualifikationsleistung oder falscher Jahrgang) ist ein Verfahren vor dem Verbandsrechtsausschuss einzuleiten.
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| § 7 | Reisekosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern. Dienstreisen gelten mit der Beschlußfassung und schriftlichen Auftragserteilung zur Durchführung der Reise als genehmigt. Die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) erfolgt auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes. |
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| (2) | Fahrtkosten: Dienstreisen sind grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen und damit die Inanspruchnahme von Kilometergeld bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten bzw. einer von ihm festgelegten Person. Es wird vergütet : - bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis nach Tarif 2. Klasse. - bei Benutzung von privaten KFZ für Dienstreisen für die jeweils kürzeste Entfernung pro gefahrenen Kilometer |
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| (3) | Tagegelder: Die geltenden Sätze sind in der Abrechnung genau anzugeben. Bei Tagungen am Wohnort des Teilnehmers werden die notwendigen, nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch nicht über die zutreffenden Tagegeldsätze hinaus. Es gelten für eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit bei Dienstreisen folgende Tagegeldsätze:
Abzüge vom Tagegeld werden in folgender Höhe vorgenommen, wenn am Dienstort aus anderen als persönlichen Gründen kostenfreie Verpflegung gewährt wird:
Besondere Mehraufwendungen zur Durchführung der Dienstreise werden erstattet, z.B. für Straßenbahn, Bus, Gepäcktransport, Parkgebühren etc. Belegführung ist erforderlich. Bei Taxibenutzung ist die Notwendigkeit zu begründen. |
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| (4) | Übernachtungskosten: Übernachtungsgeld wird in Höhe von EUR 18,00 gezahlt. Übersteigen die reinen Übernachtungskosten dieses Limit, werden sie gegen Vorlage der Rechnung zurückerstattet. Höhere Übernachtungskosten bedürfen der Genehmigung des Präsidenten bzw. einer von ihm bestellten Person des Geschäftsführenden Präsidiums. |
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| (5) | Kampfrichterentschädigungen: Die Kampfrichter erhalten bei Landesmeisterschaften sowie Verbandsveranstaltungen einschließlich der durchzuführenden Deutschen- und Regionalmeisterschaften
Veranstaltungsdauer beinhaltet den Zeitraum vom Beginn der Kampfrichterbesprechung bis zum tatsächlichen Ende der Veranstaltung. |
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| § 8 | Schlußbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) | Über alle Finanz-, Haushalts-, und Wirtschaftsfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet das Geschäftsführende Präsidium auf Vorschlag des Schatzmeisters. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Die Finanz-, Gebühren- und Reisekostenordnung tritt mit seiner Bestätigung durch den Verbandsrat in Kraft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||